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   BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04   

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https://dejure.org/2005,34376
BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04 (https://dejure.org/2005,34376)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2005 - 10 B 75.04 (https://dejure.org/2005,34376)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 10 B 75.04 (https://dejure.org/2005,34376)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04
    Dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf mehr zulässt.
  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2005 - 10 B 75.04
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    f) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - BVerwG 10 B 6.05 (10 B 75.04) -,.

    g) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -,.

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 10 B 60.05, 10 B 31.05, 10 B 11.05, 10 B 6.05 und 10 B 75.04 wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 08.06.2005 - 10 B 31.05

    Unanfechtbarer Beschluss einer Anhörungsrüge; Beiladungsfähigkeit des Finanzamtes

    Mit ihm wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 (BVerwG 10 B 11.05), der seinerseits bereits den Rechtsbehelf der Antragsteller gegen einen ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05) verworfen hat, mit der sie wiederum ohne Erfolg die Verwerfung ihre außerordentliche Beschwerde gegen erfolglose außerordentliche Rechtsbehelfe zum Oberverwaltungsgericht durch Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 (BVerwG 10 B 75.04) angegriffen hatten.
  • BVerwG, 24.02.2005 - 10 B 6.05

    Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge - Zulässigkeit einer

    Die gestützt auf § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 - bleibt ohne Erfolg.
  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05 (10 B 60.05

    Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter über die Erinnerung gegen

    Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 10 B 60.05, 10 B 31.05, 10 B 11.05, 10 B 6.05 und 10 B 75.04 wird zurückgewiesen.

    Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren: BVerwG - 14.07.2005 - AZ: BVerwG 10 B 60.05 BVerwG - 08.06.2005 - AZ: BVerwG 10 B 31.05 BVerwG - AZ: BVerwG 10 B 11.05 BVerwG - 24.02.2005 - AZ: BVerwG 10 B 6.05 BVerwG - 01.02.2005 - AZ: BVerwG 10 B 75.04.

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2005 - 1 OA 295/04

    Anfechtbarkeit; außerordentliche Beschwerde; behördliche Maßnahme; beiderseitige

    Der Senat kann unentschieden lassen, ob angesichts von § 321a ZPO (G. v. 27.7.2001, BGBl. I S. 1887) und § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügegesetz vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3220) ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf überhaupt noch bestehen kann oder ob die Schaffung der genannten speziellen Rechtsbehelfsmöglichkeiten mit der Folge abschließenden Charakter haben, dass daneben außerordentliche Rechtsbehelfe nicht mehr eröffnet sind (so wohl BVerwG, B. v. 1.2.2005 - 10 B 75.04 -, Vnb).
  • BVerwG, 17.02.2009 - 4 B 7.09
    Eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist nicht vorgesehen (Beschluss vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -).
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